Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Koordinationsausschuss
Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, der aus Vertretern der Vertragsparteien gebildet wird.
Der Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Jahre sowie, falls erforderlich, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Ausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012
Dokumentnummer
NOR40142008