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Art. 2

Fassungen
ab 18.08.2012 — BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.08.2012 BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.08.2012BGBl. III Nr. 116/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel römisch zwei

Bereiche der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei nimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede Person in ihr Hoheitsgebiet auf, die nicht oder nicht mehr in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einreisen oder sich dort aufhalten darf, wenn gemäß Artikel römisch drei oder durch das in Artikel römisch vier dargelegte Identifizierungsverfahren nachgewiesen wird, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, oder ein gültiges international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel römisch drei besitzt.
  2. Absatz 2,
    Dies kann auch für Personen gelten, welche widerrechtlich ein Reisedokument der ersuchten Vertragspartei erworben haben.
  3. Absatz 3,
    Der Grund für das Ersuchen ist im Rückübernahmeersuchen anzugeben.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012

Gesetzesnummer

20007952

Dokumentnummer

NOR40141991