Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Bereiche der Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei nimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede Person in ihr Hoheitsgebiet auf, die nicht oder nicht mehr in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einreisen oder sich dort aufhalten darf, wenn gemäß Artikel III oder durch das in Artikel IV dargelegte Identifizierungsverfahren nachgewiesen wird, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, oder ein gültiges international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel III besitzt.Jede Vertragspartei nimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede Person in ihr Hoheitsgebiet auf, die nicht oder nicht mehr in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einreisen oder sich dort aufhalten darf, wenn gemäß Artikel römisch drei oder durch das in Artikel römisch vier dargelegte Identifizierungsverfahren nachgewiesen wird, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, oder ein gültiges international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel römisch drei besitzt.
Dies kann auch für Personen gelten, welche widerrechtlich ein Reisedokument der ersuchten Vertragspartei erworben haben.
Der Grund für das Ersuchen ist im Rückübernahmeersuchen anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012
Dokumentnummer
NOR40141991