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Art. 3

Fassungen
ab 18.08.2012 — BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.08.2012 BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.08.2012BGBl. III Nr. 116/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel römisch drei

Rückführungsverfahren

  1. Absatz eins,
    Die Rückführungsverfahren erfolgen ohne Ausstellung eines Reisedokuments, wenn die betroffene Person im Besitz eines aktuell gültigen nationalen Reisepasses oder eines international anerkannten und gültigen Reisedokuments ist.
  2. Absatz 2,
    Nationale Reisepässe und international anerkannte Reisedokumente im Sinne dieses Abkommens sind:
    für die Republik Österreich:
    • Strichaufzählung
      Reisepass
    • Strichaufzählung
      Dienstpass
    • Strichaufzählung
      Diplomatenpass
    • Strichaufzählung
      Sammelpass
    • Strichaufzählung
      Konventionspass
    für die Bundesrepublik Nigeria:
    • Strichaufzählung
      Standardpass
    • Strichaufzählung
      Dienstpass
    • Strichaufzählung
      Diplomatenpass
    • Strichaufzählung
      Seemannspass
    • Strichaufzählung
      Emergency Travel Certificate
  3. Absatz 3,
    Für die Zwecke von Absatz 1 tauschen die Vertragsparteien Muster der in Absatz 2 angeführten Dokumente aus.
  4. Absatz 4,
    Alle Fälle von Rückführungen werden von der ersuchenden Vertragspartei in Verbindung mit dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei zum Zweck der ordnungsgemäßen Identifizierung und entsprechenden Freigabe koordiniert.
  5. Absatz 5,
    Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei stellen dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei Angaben zur rückzuführenden Person und Einzelheiten über den Flug mindestens fünf (5) Werktage vor dem Tag der Rückführung bereit.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012

Gesetzesnummer

20007952

Dokumentnummer

NOR40141992