Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 18.08.2012 — BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.08.2012 BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.08.2012BGBl. III Nr. 116/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel römisch vier

Nachweis der Staatsangehörigkeit

  1. Absatz eins,
    Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel römisch drei Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
  2. Absatz 2,
    Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:
    1. Absatz a,
      Staatsangehörigkeitsnachweise;
    2. Absatz b,
      abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel römisch drei Absatz 2 festgelegt);
    3. Absatz c,
      Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;
    4. Absatz d,
      öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;
    5. Absatz e,
      Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;
    6. Absatz f,
      von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;
    7. Absatz g,
      für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;
    8. Absatz h,
      jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
  3. Absatz 3,
    Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
    1. Absatz a,
      Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;
    2. Absatz b,
      Führerscheine;
    3. Absatz c,
      Ausweise von Unternehmen;
    4. Absatz d,
      Geburtsurkunden;
    5. Absatz e,
      Zeugenaussagen;
    6. Absatz f,
      eigene Angaben der betroffenen Person;
    7. Absatz g,
      Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;
    8. Absatz h,
      jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.
  4. Absatz 4,
    Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird und diese Glaubhaftmachung durch Unterstützung der ersuchten Vertragspartei, insbesondere nach einer Befragung durch die jeweils zuständigen Stellen, bestätigt wurde, gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als nachgewiesen.
  5. Absatz 5,
    Die ersuchte Vertragspartei stellt innerhalb von vier (4) Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ein Reisedokument gemäß Absatz 1 aus.
  6. Absatz 6,
    Die Dokumente nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels reichen auch bei Ablauf von deren Gültigkeitsdauer für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit aus.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012

Gesetzesnummer

20007952

Dokumentnummer

NOR40141993