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Art. 5

Fassungen
ab 18.08.2012 — BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.08.2012 BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.08.2012BGBl. III Nr. 116/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel römisch fünf

Besonderes Identifizierungsverfahren

  1. Absatz eins,
    In Fällen, die nicht unter Artikel römisch drei und römisch vier oben fallen, können, abgesehen von Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel römisch vier widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu erlangen, aber Nachweise existieren, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit zu vermuten, die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die diplomatischen und konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei um Unterstützung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bitten. Das Identifizierungsverfahren verläuft wie folgt:
    1. Absatz a,
      die Person wird so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach dem Eingang des Ersuchens befragt;
    2. Absatz b,
      die Befragung findet im Allgemeinen in den Räumlichkeiten der Botschaft statt;
    3. Absatz c,
      das Ergebnis der Befragung wird der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage nach dem Tag der Befragung übermittelt;
    4. Absatz d,
      nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person wird von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier (4) Werktagen ein Reisedokument ausgestellt.
  2. Absatz 2,
    Ist es schwierig oder unpraktisch, die Befragung in der Botschaft der ersuchten Vertragspartei, wie in Absatz (1) (b) vorgesehen, abzuhalten, bezahlt die ersuchende Vertragspartei die Reisekosten, die dem Vertreter der ersuchten Vertragspartei entstehen.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012

Gesetzesnummer

20007952

Dokumentnummer

NOR40141994