Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 18.08.2012 — BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute18.08.2012 BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

18.08.2012BGBl. III Nr. 116/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel römisch 24

Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Mitteilung der Absicht an die andere Vertragspartei, das Abkommen zu kündigen, mit einer Frist von sechs (6) Monaten gekündigt werden.
  2. Absatz 2,
    Nach der Kündigung dieses Abkommens regeln seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen diesbezüglich vereinbarter gesonderter Protokolle, Verträge oder Zusatzabkommen weiterhin darunter eingegangene oder damit verbundene, nicht abgelaufene, bestehende Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind vollständig zu erfüllen.

URKUND DESSEN haben die dazu ordnungsgemäß ermächtigten unterzeichneten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Abuja am 8. Juni 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012

Gesetzesnummer

20007952

Dokumentnummer

NOR40142012