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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.2012 BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 127/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN

  1. Absatz eins,
    Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / CONFIDENCIAL und höher wird nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gewährt.
  2. Absatz 2,
    Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.
  3. Absatz 3,
    Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
  4. Absatz 4,
    Im Anwendungsbereich dieses Abkommens informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007966

Dokumentnummer

NOR40142124