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Art. 6

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.2012 BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 127/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

  1. Absatz eins,
    Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und über die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile.
  2. Absatz 2,
    Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
  3. Absatz 3,
    Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander auf Anfrage darüber, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder das entsprechende Verfahren eingeleitet wurde.
  4. Absatz 4,
    Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander unverzüglich über jede Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
  5. Absatz 5,
    Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der zuständigen Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers die notwendigen Sicherheitserfordernisse des klassifizierten Vertrags, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen, die übermittelt werden sollen.

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007966

Dokumentnummer

NOR40142125