Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 7
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vereinbarte Weise übermittelt. Werden Übermittlungen von Personen durchgeführt, besitzen diese eine Kurierbescheinigung.
Klassifizierte Informationen können auf elektronischem Wege gemäß den zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Sicherheitsverfahren übermittelt werden.
Lieferungen großer Gegenstände oder Mengen klassifizierter Informationen werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbart und von ihnen auf den Einzelfall bezogen näher geregelt.
Der Empfänger bestätigt den Empfang klassifizierter Informationen schriftlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142126