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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.2012 BGBl. III Nr. 127/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. III Nr. 127/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 7

ÜBERMITTLUNG

  1. Absatz eins,
    Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vereinbarte Weise übermittelt. Werden Übermittlungen von Personen durchgeführt, besitzen diese eine Kurierbescheinigung.
  2. Absatz 2,
    Klassifizierte Informationen können auf elektronischem Wege gemäß den zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Sicherheitsverfahren übermittelt werden.
  3. Absatz 3,
    Lieferungen großer Gegenstände oder Mengen klassifizierter Informationen werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbart und von ihnen auf den Einzelfall bezogen näher geregelt.
  4. Absatz 4,
    Der Empfänger bestätigt den Empfang klassifizierter Informationen schriftlich.

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007966

Dokumentnummer

NOR40142126