Rechtstracker.at

§ 10 HRSMV

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 292/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.201631.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 228/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2018
§ 1001.01.201331.12.2015 BGBl. II Nr. 292/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulraum-Strukturmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 292/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. II Nr. 228/2015

Abkürzung

HRSMV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Teilbetrag für Kooperationen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufteilung des Teilbetrags gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, für Kooperationen erfolgt unter Berücksichtigung von Indikatoren im Rahmen von Ausschreibungsverfahren für eine gesamte Leistungsvereinbarungsperiode. Die Mittel aus dem Ausschreibungsverfahren dienen der Anschubfinanzierung durch Übernahme von bis zu einem Drittel der Projektkosten für neue Kooperationsvorhaben in den Bereichen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei im Bereich Lehre und Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste exzellenzfördernde bzw. strukturentwickelnde Kooperationsprojekte (insbesondere Cluster- & Schoolbildung) vorrangig Berücksichtigung finden.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind die Universitäten gemäß Paragraph 6, UG jeweils vertreten durch die Rektorin oder den Rektor. Voraussetzung für die Vergabe der Projektmittel ist die Beteiligung mindestens einer weiteren Institution aus dem Wissenschafts-/Hochschul-/Kunst- oder Kulturbereich oder der Wirtschaft.
  3. Absatz 3,Zu Beginn der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode wird eine Kommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, jeweils ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Universitätenkonferenz entsendet.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Kommission sind:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Vorschlags für den Ausschreibungstext an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die oder der den Ausschreibungstext zu genehmigen hat. Der Ausschreibungstext hat u.a. jene Indikatoren zu enthalten, die bei der Vergabe der Projektmittel zu berücksichtigen sind.
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Vorschlags für die Gewährung der von den Universitäten beantragten Projektmittel an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  5. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende der Kommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestellt. Für Beschlüsse der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  6. Absatz 6,Die Kommission beschließt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren zur Behandlung der Projektanträge beinhaltet. Die Geschäftsordnung ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu genehmigen.
  7. Absatz 7,Die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Projektmittel erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  8. Absatz 8,Nach Abschluss der Kooperationsprojekte sind die Projekte entsprechend den in der Ausschreibung definierten Kriterien zu evaluieren.

Schlagworte

Clusterbildung, Kunstbereich

Im RIS seit

07.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40142215