Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulraum-Strukturmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IVBerechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator römisch vier
§ 9.Paragraph 9,
Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus privaten Spenden in Euro aller Universitäten entspricht. Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus privaten Spenden in Euro aller Universitäten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142214