Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Zuordnungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post
Text
Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Hauptkassier“
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Hauptkassa ist jene Einrichtung eines Postamtes, die mit dem Rechnungswesen der übergeordneten Dienststelle die Gesamtgebarung abrechnet.
(2)Absatz 2,Ein Hauptkassier ist nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.Ein Hauptkassier ist nur einzurichten bei Postämtern römisch eins. Klasse und bei Postämtern römisch zwei. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142260