Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Zuordnungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post
Text
Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Umleitdienst“
§ 4.Paragraph 4,
Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, dass laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist. Der im Paragraph eins, angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, dass laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40142261