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Art. 15

Fassungen
ab 21.10.2012 — BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute21.10.2012 BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

21.10.2012BGBl. III Nr. 134/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch fünfzehn

Inkrafttreten und Depositär

1. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, in Kraft.

2. Staaten und internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können nachträglich beitreten, nachdem ihrer Aufnahme vom Rat der Vertragsparteien gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, zugestimmt wurde.

3. Für jeden Staat oder internationale Organisation, der/die diesem Übereinkommen nach dem Tag seines Inkrafttretens beitritt, tritt dieses Übereinkommen 60 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner/ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.

4. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20007985

Dokumentnummer

NOR40142320