Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Beobachter
Jeder Staat oder internationale Organisation kann Beobachter zum Zentrum werden, nachdem seiner/ihrer Zulassung vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde. Vertreter eines Beobachters können bei den Sitzungen des Rates der Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Verfahrensregeln und den Bestimmungen dieses Übereinkommens teilnehmen und das Wort ergreifen. Jeder Staat oder internationale Organisation kann Beobachter zum Zentrum werden, nachdem seiner/ihrer Zulassung vom Rat der Vertragsparteien gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, zugestimmt wurde. Vertreter eines Beobachters können bei den Sitzungen des Rates der Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Verfahrensregeln und den Bestimmungen dieses Übereinkommens teilnehmen und das Wort ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142321