Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Rücktritt
1. Jede der Vertragsparteien dieses Übereinkommen kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2. Der Rücktritt von diesem Übereinkommen durch eine der Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränkt, vermindert oder beeinflusst nicht seinen zugesagten finanziellen Beitrag für das Finanzjahr des Rücktritts.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142323