Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 21.10.2012 — BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute21.10.2012 BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

21.10.2012BGBl. III Nr. 134/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch neunzehn

Kündigung

1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommen können dieses Übereinkommen jederzeit im Einvernehmen kündigen und das Zentrum durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über alle Vermögenswerte des Zentrums, die nach Zahlung seiner rechtlichen Verpflichtungen übrig bleiben, wird mit Mehrheitsentscheidung des Rates der Vertragsparteien verfügt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch nach seiner Beendigung weiter und zwar in dem Ausmaß, wie für eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte und Abschluss der Konten erforderlich.

Geschehen zu Wien am 13. Oktober 2011 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20007985

Dokumentnummer

NOR40142324