Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn
Kündigung
1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommen können dieses Übereinkommen jederzeit im Einvernehmen kündigen und das Zentrum durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über alle Vermögenswerte des Zentrums, die nach Zahlung seiner rechtlichen Verpflichtungen übrig bleiben, wird mit Mehrheitsentscheidung des Rates der Vertragsparteien verfügt.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch nach seiner Beendigung weiter und zwar in dem Ausmaß, wie für eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte und Abschluss der Konten erforderlich.
Geschehen zu Wien am 13. Oktober 2011 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142324