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Art. 2

Fassungen
ab 21.10.2012 — BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute21.10.2012 BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.10.2012BGBl. III Nr. 134/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch zwei

Ziele und Tätigkeiten

1. Die Ziele des Zentrums bestehen darin:

  1. Absatz a,
    den interreligiösen und interkulturellen Dialog zu stärken, somit die Achtung, das Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen zu fördern, Gerechtigkeit, Frieden und Versöhnung zu fördern und einem Missbrauch der Religion zur Rechtfertigung für Unterdrückung, Gewalt und Konflikte entgegenzuwirken;
  2. Absatz b,
    einen verantwortungsvollen Weg die religiöse und spirituelle Dimension des Einzelnen und der Gesellschaft zu leben, zu fördern;
  3. Absatz c,
    die Achtung für die Erhaltung des sakralen Charakters heiliger Stätten sowie religiöser Symbole zu fördern;
  4. Absatz d,
    die aktuellen Herausforderungen für die Gesellschaft, wie die Würde des menschlichen Lebens, die Erhaltung der Umwelt, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, ethische und religiöse Erziehung und die Linderung der Armut anzusprechen.

2. Zur Erreichung dieser Ziele hat das Zentrum, inter alia:

  1. Absatz a,
    als Forum für Vertreter der Weltreligionen und auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen und Experten zu dienen, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu verbessern und um die Zusammenarbeit zu erleichtern;
  2. Absatz b,
    mit den entsprechenden interreligiösen, interkulturellen und anderen Einrichtungen und Initiativen mit ähnlichen Zielen sowie mit Staaten und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten;
  3. Absatz c,
    Konferenzen, Workshops, Diskussionen und andere Veranstaltungen abzuhalten, und
  4. Absatz d,
    andere Tätigkeiten im Einklang mit seinen Zielen wahrzunehmen.

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20007985

Dokumentnummer

NOR40142307