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Art. 7

Fassungen
ab 21.10.2012 — BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.10.2012 BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.10.2012BGBl. III Nr. 134/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch sieben

Beirat

1. Der Beirat unterstützt die Aktivitäten des Direktoriums und berät hinsichtlich dessen Arbeitsprogramms und der Inhalte der Tätigkeiten des Zentrums. Der Beirat besteht aus bis zu 100 Mitgliedern der Weltreligionen und auf Glauben basierenden und kulturellen Institutionen, die gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera f, für eine Amtszeit von vier Jahren und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Sicherstellung der Präsenz aller Regionen der Welt ernannt werden.

2. Die Mitglieder des Beirats, die in ihrer persönlichen und unabhängigen Eigenschaft tätig sind, können jederzeit im Wege schriftlicher Mitteilung an das Direktorium zurücktreten.

3. Der Beirat tritt, wie vom Direktorium einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Der Beirat nimmt seine Empfehlungen, weitestmöglich im Konsens oder, falls dies nicht möglich ist, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Beirat nimmt seine Geschäftsordnung an und wählt sein Präsidium, darunter seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20007985

Dokumentnummer

NOR40142312