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Art. 8

Fassungen
ab 21.10.2012 — BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute21.10.2012 BGBl. III Nr. 134/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.10.2012BGBl. III Nr. 134/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch acht

Sekretariat

1. Das Sekretariat unterstützt die anderen Organe des Zentrums bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten und Aufgaben und unterhält einen ständigen Mitarbeiterstab in Wien.

2. Das Sekretariat wird von einem für das Tagesgeschäft des Zentrums verantwortlichen Generalsekretär geleitet. Der Generalsekretär erstattet dem Direktorium und dem Rat der Vertragsparteien Bericht und ist dem Rat der Vertragsparteien rechenschaftspflichtig.

3. Insbesondere hat der Generalsekretär:

  1. Absatz a,
    das Zentrum nach außen zu vertreten;
  2. Absatz b,
    die ordnungsgemäße Verwaltung des Zentrums, einschließlich Personal- und Finanzmanagement sicherzustellen;
  3. Absatz c,
    ein jährliches Budget und Arbeitsprogramm für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien nach Rücksprache mit dem Direktorium vorzuschlagen;
  4. Absatz d,
    Verträge und Vereinbarungen im Namen des Zentrums abzuschließen und völkerrechtliche Verträge für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien zu verhandeln;
  5. Absatz e,
    Vorschläge zur Einrichtung kooperativer Beziehungen gemäß Artikel römisch zehn für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien einzubringen;
  6. Absatz f,
    aktives Fundraising für eine angemessene Finanzierung des Zentrums zu betreiben und freiwillige Beiträge im Namen des Zentrums gemäß der Finanzordnung entgegenzunehmen, und
  7. Absatz g,
    andere Aufgaben oder Tätigkeiten, wie durch das Direktorium bestimmt, wahrzunehmen.

Schlagworte

Personalmanagement

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20007985

Dokumentnummer

NOR40142313