Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Sekretariat
1. Das Sekretariat unterstützt die anderen Organe des Zentrums bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten und Aufgaben und unterhält einen ständigen Mitarbeiterstab in Wien.
2. Das Sekretariat wird von einem für das Tagesgeschäft des Zentrums verantwortlichen Generalsekretär geleitet. Der Generalsekretär erstattet dem Direktorium und dem Rat der Vertragsparteien Bericht und ist dem Rat der Vertragsparteien rechenschaftspflichtig.
3. Insbesondere hat der Generalsekretär:
das Zentrum nach außen zu vertreten;
die ordnungsgemäße Verwaltung des Zentrums, einschließlich Personal- und Finanzmanagement sicherzustellen;
ein jährliches Budget und Arbeitsprogramm für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien nach Rücksprache mit dem Direktorium vorzuschlagen;
Verträge und Vereinbarungen im Namen des Zentrums abzuschließen und völkerrechtliche Verträge für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien zu verhandeln;
Vorschläge zur Einrichtung kooperativer Beziehungen gemäß Artikel X für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien einzubringen; Vorschläge zur Einrichtung kooperativer Beziehungen gemäß Artikel römisch zehn für die Annahme durch den Rat der Vertragsparteien einzubringen;
aktives Fundraising für eine angemessene Finanzierung des Zentrums zu betreiben und freiwillige Beiträge im Namen des Zentrums gemäß der Finanzordnung entgegenzunehmen, und
andere Aufgaben oder Tätigkeiten, wie durch das Direktorium bestimmt, wahrzunehmen.
Schlagworte
Personalmanagement
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142313