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§ 13 GSNE-VO 2013

Fassungen
01.01.2022 bis 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 557/2021

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 13.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 574 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.12.2020BGBl. II Nr. 574/2020

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022danach: BGBl. II Nr. 557/2021

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 19, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
      0,64;
    2. Ziffer 2
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
      0,63;
    3. Ziffer 3
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
      2,15;
    4. Ziffer 4
      Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen:
      0,12.

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40228950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 557 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 557/2021

Außerkrafttretensdatum

01.01.2023danach: BGBl. II Nr. 465/2022

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 19 und 24 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
    1.
    Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
    0,56;
    2.
    Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
    0,67;
    3.
    Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
    2,21;
    1. Ziffer 4
      Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:
      0,12.

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40240123