Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Einspeisetarife für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 17 ÖSG 2012 in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
bei Antragstellung für den Nachfolgetarif bis Ende 2012
für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
mit einer Engpassleistung bis 2 MW
12,09 Cent/kWh;
mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW
10,40 Cent/kWh;
mit einer Engpassleistung von über 10 MW
10,00 Cent/kWh;
für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
mit einer Engpassleistung bis 250 kW
11,50 Cent/kWh;
mit einer Engpassleistung über 250 kW
10,00 Cent/kWh;
bei Antragstellung für den Nachfolgetarif im Jahr 2013
für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
mit einer Engpassleistung bis 2 MW
12,03 Cent/kWh;
mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW
10,35 Cent/kWh;
mit einer Engpassleistung von über 10 MW
9,95 Cent/kWh;
für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
mit einer Engpassleistung bis 250 kW
11,44 Cent/kWh;
mit einer Engpassleistung über 250 kW
9,95 Cent/kWh;
soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
mit einer Engpassleistung bis 2 MW
7,80 Cent/kWh;
mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW
6,60 Cent/kWh;
mit einer Engpassleistung von über 10 MW
6,00 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 1b und Z 2b festgesetzten Tarife um 20% reduziert.Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, Ziffer eins b und Ziffer 2 b, festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
(3)Absatz 3,Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40142423