Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Text
Einspeisetarife für die Jahre 2014 und 2015
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2014 folgende Einspeisetarife festgesetzt:In Abweichung zu Paragraph eins, Absatz 2, werden für das Kalenderjahr 2014 folgende Einspeisetarife festgesetzt:
Der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 350 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, beträgt bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2014, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, beträgt bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins, im Jahr 2014
12,5 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt.
Der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 350 kWpeak, die sich auf geeigneten Freiflächen befinden, beträgt bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2014, die sich auf geeigneten Freiflächen befinden, beträgt bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß Paragraph eins, im Jahr 2014
10 Cent/kWh.
Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß § 18 bis § 20 ÖSG 2012 werden mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 20, ÖSG 2012 werden mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.
(2)Absatz 2,In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2015 die Einspeisetarife gemäß § 18 bis § 20 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Abs. 1 Z 3 mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.In Abweichung zu Paragraph eins, Absatz 2, werden für das Kalenderjahr 2015 die Einspeisetarife gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 20, ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.
(3)Absatz 3,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
(4)Absatz 4,Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäudeintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen. Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nicht auf einer baulichen Anlage befinden, sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak ausgeschlossen.Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäudeintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen. Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nicht auf einer baulichen Anlage befinden, sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014
Dokumentnummer
NOR40160383