Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht
§ 17.Paragraph 17,
Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche in Besamungsstationen und Spenderbetrieben von Eizellen und Embryonen ist gemäß § 17 TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen; weiters ist von diesen Personen das Vorliegen des Verdachtes auf sonstige veterinärrechtlich geregelte Krankheiten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche in Besamungsstationen und Spenderbetrieben von Eizellen und Embryonen ist gemäß Paragraph 17, TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen; weiters ist von diesen Personen das Vorliegen des Verdachtes auf sonstige veterinärrechtlich geregelte Krankheiten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142442