Rechtstracker.at

§ 18 (VetSEE-VO)

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 310/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(VetSEE-VO)

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verdacht bei Erzeugnissen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wird über die Meldung eines anderen Staates oder auf Grund von Verbringungsmeldungen in TRACES festgestellt, dass verdächtige Erzeugnisse entgegen Paragraph 16, Absatz eins, nach Österreich importiert oder innergemeinschaftlich verbracht wurden, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Verbot des Inverkehrbringens, der Abgabe oder der Anwendung der verdächtigen Erzeugnisse.
    2. Ziffer 2
      Erhebung aller verdächtigen Erzeugnisse, die sich in zugelassenen Einrichtungen und bei befugten Anwenderinnen und Anwendern befinden.
    3. Ziffer 3
      Separieren aller verdächtigen Erzeugnisse, die in den zugelassenen Einrichtungen noch lagern.
    4. Ziffer 4
      Wurden die verdächtigen Erzeugnisse bereits am Tier angewendet, sind die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter zu informieren und auf die Anzeigepflicht von Verwerfensfällen nach den einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen sowie auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Untersuchung der abortierten Frucht aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 2,Wird der Verdacht, dass durch die Erzeugnisse eine anzeigepflichtige Tierseuche oder ein Erreger einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit verschleppt werden kann, nicht beseitigt und besteht keine Möglichkeit der Rücksendung der Erzeugnisse, sind diese unter amtstierärztlicher Aufsicht seuchensicher zu entsorgen.
  3. Absatz 3,Verdächtige Erzeugnisse, die bereits an Verbraucher abgegeben wurden, sind nach Weisung und unter Aufsicht der örtlich zuständigen Amtstierärztin bzw. des örtlich zuständigen Amtstierarztes seuchensicher zu entsorgen.
  4. Absatz 4,Wird festgestellt, dass in einer Einrichtung verdächtige Erzeugnisse gewonnen, aufbereitet, gelagert, in Verkehr gebracht oder abgegeben wurden, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies nicht auf Grund anderer veterinärrechtlicher Bestimmungen bereits erfolgt ist, die Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 anzuordnen. Wird der Seuchenverdacht nicht beseitigt, sind die verdächtigen Erzeugnisse unter amtstierärztlicher Aufsicht seuchensicher zu entsorgen.

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Gesetzesnummer

20007994

Dokumentnummer

NOR40142443