Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen
Gute Hygienepraxis und Biosicherheitsmaßnahmen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat Hygienevorschriften für den Betrieb der Einrichtung, die Produktion der Erzeugnisse und deren Lagerung festzulegen (Biosicherheitsmaßnahmen) und dem Betriebspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Das Betriebspersonal ist vor Antritt der Tätigkeit nachweislich hinsichtlich entsprechender Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung der Ein- und Verschleppung von Krankheiten, insbesondere anzeigepflichtigen Tierkrankheiten und Zoonosen, sowie deren praktischer Durchführung zu schulen.
(3)Absatz 3,Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat Biosicherheitsmaßnahmen dem aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen, dies dem Betriebspersonal innerhalb angemessener Frist nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dieses nachweislich entsprechend zu schulen.
(4)Absatz 4,Werden vom Bundesminister für Gesundheit Richtlinien einer guten Hygienepraxis und für Biosicherheitsmaßnahmen erlassen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht, so sind zugelassene Einrichtungen verpflichtet, diese einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142444