Rechtstracker.at

§ 20 (VetSEE-VO)

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 310/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(VetSEE-VO)

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Buchführung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie über den Gesundheitsstatus der Herkunftsbetriebe und der Spendertiere gemäß der jeweils zutreffenden in der Anlage genannten Bestimmungen geführt werden. Die für die Einrichtung verantwortliche Tierärztin bzw. der für die Einrichtung verantwortliche Tierarzt hat diese Aufzeichnungen regelmäßig zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind chronologisch geordnet und unter Aufsicht der für die Einrichtung verantwortlichen Tierärztin bzw. des für die Einrichtung verantwortlichen Tierarztes für und solange aufzubewahren, wie Samen, Eizellen oder Embryonen bestimmter Spendertiere (chargenbezogen) gelagert werden, mindestens jedoch für fünf Jahre. Sie sind der Behörde jederzeit auf Verlangen – bei allfälliger elektronischer Erfassung in elektronischer Form – kostenfrei vorzulegen.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Gesetzesnummer

20007994

Dokumentnummer

NOR40142445