Rechtstracker.at

§ 8 (VetSEE-VO)

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 310/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(VetSEE-VO)

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anwendung von Samen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Samen darf nur von befugten Anwenderinnen und Anwendern nach Maßgabe der landestierzuchtrechtlichen Bestimmungen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Samen darf unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung von Samen nur dann zur künstlichen Besamung verwendet werden, wenn dieser gemäß der Anlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurde und gemäß Paragraph 5, gekennzeichnet ist.
  3. Absatz 3,Frischsamen von Tieren des eigenen Bestandes, die seit mindestens 30 Tagen vor der Samengewinnung in diesem Bestand gehalten wurden, darf nur unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen gewonnen und nur zur künstlichen Besamung von Tieren des eigenen Bestandes, die seit mindestens 30 Tagen vor der Besamung in diesem Bestand gehalten wurden, verwendet werden (Eigengewinnung zur Eigenbestandsbesamung).

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Gesetzesnummer

20007994

Dokumentnummer

NOR40142433