Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendung von Samen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Samen darf nur von befugten Anwenderinnen und Anwendern nach Maßgabe der landestierzuchtrechtlichen Bestimmungen verwendet werden.
(2)Absatz 2,Samen darf unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung von Samen nur dann zur künstlichen Besamung verwendet werden, wenn dieser gemäß der Anlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurde und gemäß § 5 gekennzeichnet ist.Samen darf unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung von Samen nur dann zur künstlichen Besamung verwendet werden, wenn dieser gemäß der Anlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurde und gemäß Paragraph 5, gekennzeichnet ist.
(3)Absatz 3,Frischsamen von Tieren des eigenen Bestandes, die seit mindestens 30 Tagen vor der Samengewinnung in diesem Bestand gehalten wurden, darf nur unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen gewonnen und nur zur künstlichen Besamung von Tieren des eigenen Bestandes, die seit mindestens 30 Tagen vor der Besamung in diesem Bestand gehalten wurden, verwendet werden (Eigengewinnung zur Eigenbestandsbesamung).
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142433