Rechtstracker.at

§ 9 (VetSEE-VO)

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.10.2012 BGBl. II Nr. 310/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. II Nr. 310/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(VetSEE-VO)

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Samen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten haben befugte Anwenderinnen bzw. Anwender unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Besamungsschein ist der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres zu übergeben. Die befugte Anwenderin bzw. der befugte Anwender hat eine Kopie aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Der Besamungsschein hat bei Pferden und Rindern mindestens Angaben über Name und Anschrift der befugten Anwenderin bzw. des befugten Anwenders, die Identität des Spendertieres und des besamten Tieres, das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens soweit auf der verwendeten Samenportion ein solches angegeben ist, den Betrieb der Halterin bzw. des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nr. und das Datum der Besamung zu beinhalten.
  3. Absatz 3,Besamungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Absatz eins, oder Absatz 2, entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.
  4. Absatz 4,Lieferscheine sowie Besamungsscheine sind von der Anwenderin bzw. vom Anwender und von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter haben chronologisch zu ordnen, mit fortlaufender Nummerierung zu versehen und so lange aufzubewahren, wie Samen eines bestimmten Tieres (chargenbezogen) gelagert wird, jedoch mindestens fünf Jahre.
  5. Absatz 5,Die Aufzeichnungen sind der Behörde jederzeit auf Verlangen – bei allfälliger elektronischer Erfassung in elektronischer Form – kostenfrei vorzulegen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Gesetzesnummer

20007994

Dokumentnummer

NOR40142434