Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL 16
ESM-Darlehen
(1)Absatz eins,Der Gouverneursrat kann beschließen, einem ESM-Mitglied nach Maßgabe des Artikels 12 Finanzhilfe in Form eines Darlehens zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die mit den ESM-Darlehen verbundenen Auflagen sind in einem makroökonomischen Anpassungsprogramm enthalten, das gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt wird.
(3)Absatz 3,Die Finanzierungsbedingungen eines jeden ESM-Darlehens werden in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität niedergelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.
(4)Absatz 4,Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der ESM-Darlehen.
(5)Absatz 5,Das Direktorium beschließt in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt eines Berichts der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 7 die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der Finanzhilfe.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40142706