Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL 17
Primärmarkt-Unterstützungsfazilität
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe des Artikels 12 und mit dem Ziel, die Kosteneffizienz der Finanzhilfe zu maximieren, kann der Gouverneursrat beschließen, Vorkehrungen für den Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds am Primärmarkt zu treffen.
(2)Absatz 2,Die mit der Primärmarkt-Unterstützungsfazilität verbundenen Auflagen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 im MoU im Einzelnen ausgeführt.
(3)Absatz 3,Die Finanzierungsbedingungen, unter denen der Ankauf der Anleihen durchgeführt wird, werden in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität festgelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.
(4)Absatz 4,Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der Primärmarkt-Unterstützungsfazilität.
(5)Absatz 5,Das Direktorium beschließt in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt eines Berichts der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 7, die Auszahlung der Finanzhilfe an einen Empfängermitgliedstaat mittels Primärmarktoperationen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40142707