Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
2. Abschnitt
Datenerbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Länder haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei der Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2)Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Die zum jeweiligen Erhebungsstichtag erfassten Daten müssen spätestens am zehnten Tag des zweitfolgenden Monats übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle zur Gewährleistung der Richtigkeit erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
NOR40142790