Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.2012 bis 30.05.2025 — BGBl. II Nr. 340/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.201230.05.2025 BGBl. II Nr. 340/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 340/2012

Außerkrafttretensdatum

30.05.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2025,

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Personalabteilung eine Verfügung im Einzelfall.
  2. Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressorts oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20008020

Dokumentnummer

NOR40142823