Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2025materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2025,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Personalabteilung eine Verfügung im Einzelfall.
(2)Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressorts oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR40142823