Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Milchsektor
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß Art. 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sindDie Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß Artikel 126 a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind
die Satzung der Erzeugerorganisation,
alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,
anzuschließen.
(2)Absatz 2,Eine Erzeugerorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn
es sich bei der Erzeugerorganisation um
einen räumlich oder sachlich klar abgegrenzten Teil einer juristischen Person (zB einen eigenen Unternehmensstandort oder einen eigenen Produktionszweig) oder
eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausübt,
handelt,
die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind,die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind,
die Erzeugerorganisation
aus mindestens 20 Erzeugern besteht oder
pro Kalenderjahr mindestens 3 000 t Rohmilchlieferung oder Rohmilchäquivalent vermarktet,
und
die Erzeugerorganisation nachweist, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügt, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind, wie insbesondere
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
die kaufmännische und technische Abwicklung sowie
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
(3)Absatz 3,Wenn eine Erzeugerorganisation zur Gänze oder zum Teil aus Erzeugern besteht, die selbst juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so wird die Mindestanzahl im Sinn des Abs. 2 Z 3 lit. a auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.Wenn eine Erzeugerorganisation zur Gänze oder zum Teil aus Erzeugern besteht, die selbst juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so wird die Mindestanzahl im Sinn des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung der gegebenen regionalen Produktions- und Marktverhältnisse – eine Erzeugerorganisation auch dann anerkennen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung der gegebenen regionalen Produktions- und Marktverhältnisse – eine Erzeugerorganisation auch dann anerkennen, wenn die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf länderübergreifende Erzeugerorganisationen mit Sitz in Österreich anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auch auf länderübergreifende Erzeugerorganisationen mit Sitz in Österreich anzuwenden.
Schlagworte
Produktionsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40142849