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§ 3 MZV

Fassungen
16.10.2012 bis 14.10.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.10.201214.10.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.10.2012

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MZV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Milchsektor

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß Artikel 126 a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind
    1. Ziffer eins
      die Satzung der Erzeugerorganisation,
    2. Ziffer 2
      alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung,
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
    5. Ziffer 5
      detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,
    anzuschließen.
  2. Absatz 2,Eine Erzeugerorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei der Erzeugerorganisation um
      1. Litera a
        eine juristische Person,
      2. Litera b
        einen räumlich oder sachlich klar abgegrenzten Teil einer juristischen Person (zB einen eigenen Unternehmensstandort oder einen eigenen Produktionszweig) oder
      3. Litera c
        eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausübt,
      handelt,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind,
    3. Ziffer 3
      die Erzeugerorganisation
      1. Litera a
        aus mindestens 20 Erzeugern besteht oder
      2. Litera b
        pro Kalenderjahr mindestens 3 000 t Rohmilchlieferung oder Rohmilchäquivalent vermarktet,
      und
    4. Ziffer 4
      die Erzeugerorganisation nachweist, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügt, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind, wie insbesondere
      1. Litera a
        die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
      2. Litera b
        die kaufmännische und technische Abwicklung sowie
      3. Litera c
        die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
  3. Absatz 3,Wenn eine Erzeugerorganisation zur Gänze oder zum Teil aus Erzeugern besteht, die selbst juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so wird die Mindestanzahl im Sinn des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung der gegebenen regionalen Produktions- und Marktverhältnisse – eine Erzeugerorganisation auch dann anerkennen, wenn die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auch auf länderübergreifende Erzeugerorganisationen mit Sitz in Österreich anzuwenden.

Schlagworte

Produktionsverhältnis

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20008022

Dokumentnummer

NOR40142849