Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung als Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Art. 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sindDie Anerkennung als Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 126 a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind
die Satzung der Vereinigung,
alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,
die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,
anzuschließen.
(2)Absatz 2,Eine Vereinigung ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn
es sich bei der Vereinigung um
einen räumlich oder sachlich klar abgegrenzten Teil einer juristischen Person (zB einen eigenen Unternehmensstandort oder einen eigenen Produktionszweig) oder
eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausübt,
handelt,
die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, unddie Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, und
die Vereinigung aus mindestens drei anerkannten Erzeugerorganisationen besteht.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auch auf länderübergreifende Vereinigungen mit Sitz in Österreich anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auch auf länderübergreifende Vereinigungen mit Sitz in Österreich anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40142850