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§ 4 MZV

Fassungen
16.10.2012 bis 14.10.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.10.201214.10.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.10.2012

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MZV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung als Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 126 a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind
    1. Ziffer eins
      die Satzung der Vereinigung,
    2. Ziffer 2
      alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung,
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
    5. Ziffer 5
      detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,
    anzuschließen.
  2. Absatz 2,Eine Vereinigung ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei der Vereinigung um
      1. Litera a
        eine juristische Person,
      2. Litera b
        einen räumlich oder sachlich klar abgegrenzten Teil einer juristischen Person (zB einen eigenen Unternehmensstandort oder einen eigenen Produktionszweig) oder
      3. Litera c
        eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausübt,
      handelt,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, und
    3. Ziffer 3
      die Vereinigung aus mindestens drei anerkannten Erzeugerorganisationen besteht.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch auf länderübergreifende Vereinigungen mit Sitz in Österreich anzuwenden.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20008022

Dokumentnummer

NOR40142850