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§ 5 MZV

Fassungen
16.10.2012 bis 14.10.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 516.10.201214.10.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.10.2012

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MZV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Branchenverbänden im Milchsektor

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung als Branchenverband gemäß Artikel 126 b, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind
    1. Ziffer eins
      die Satzung des Branchenverbands,
    2. Ziffer 2
      alle die Gründung und die Tätigkeit des Branchenverbands betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der Mitglieder des Branchenverbands unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft sowie
    4. Ziffer 4
      detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Mitglieder des Branchenverbands
    anzuschließen.
  2. Absatz 2,Ein Branchenverband ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Branchenverbandes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Hälfte des jährlichen Umsatzes der österreichischen Erzeugung, der österreichischen Verarbeitung oder deren Vermarktung, ausgedrückt in Euro, übersteigt.
  3. Absatz 3,Vor der Anerkennung kann der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben werden. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Absatz 2, anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20008022

Dokumentnummer

NOR40142851