Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vertragsverhandlungen
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab schriftlich darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auszuhandeln beabsichtigen. In dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab schriftlich darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, auszuhandeln beabsichtigen. In dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.
(2)Absatz 2,Gemäß Art. 126c Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für einen Landwirt, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Landwirt über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Abs. 1 genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.Gemäß Artikel 126 c, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, können für einen Landwirt, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Landwirt über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Absatz eins, genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.
(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 werden von der Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet.Die Informationen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012, werden von der Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40147569