Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Branchenverbänden im Milchsektor
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung als Branchenverband gemäß Art. 126b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sindDie Anerkennung als Branchenverband gemäß Artikel 126 b, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, ist nur auf Antrag möglich. Einem solchen Antrag sind
die Satzung des Branchenverbands,
alle die Gründung und die Tätigkeit des Branchenverbands betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,
ein Verzeichnis der Mitglieder des Branchenverbands unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft sowie
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Mitglieder des Branchenverbands
anzuschließen.
(2)Absatz 2,Ein Branchenverband ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, unddie Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, und
die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Branchenverbandes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Hälfte des jährlichen Umsatzes der österreichischen Erzeugung, der österreichischen Verarbeitung oder deren Vermarktung, ausgedrückt in Euro, übersteigt.
(3)Absatz 3,Vor der Anerkennung kann der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben werden. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Abs. 2 anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Absatz 2, anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40142851