Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse
§ 6.Paragraph 6,
Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder Gruppen von Erzeugern und Verarbeitern gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, ABl. Nr. L 93 vom 31.03.2006, S 12, können eine Anfrage gemäß Art. 126d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen. Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder Gruppen von Erzeugern und Verarbeitern gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 510 aus 2006,, ABl. Nr. L 93 vom 31.03.2006, S 12, können eine Anfrage gemäß Artikel 126 d, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40142852