Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitwirkungspflichten, Meldepflichten, Berichtspflichten, Duldungspflichten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Mitwirkungs-, Melde-, Berichts- und Duldungspflichten gelten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie deren Mitglieder bzw. Erzeuger (im Folgenden: Zusammenschlüsse).
(2)Absatz 2,Zusammenschlüsse gemäß Abs. 1 haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten. Zusammenschlüsse haben weiters in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken und, soweit es möglich ist, die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.Zusammenschlüsse gemäß Absatz eins, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten. Zusammenschlüsse haben weiters in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken und, soweit es möglich ist, die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3)Absatz 3,Zusammenschlüsse gemäß Abs. 1 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.Zusammenschlüsse gemäß Absatz eins, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.
(4)Absatz 4,Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten und vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind,
im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis und
die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in § 3 genannten Voraussetzungen.die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in Paragraph 3, genannten Voraussetzungen.
(5)Absatz 5,Anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten
eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Vereinigung angehörenden Erzeugern produzierten und vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,
eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind,
im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis und
die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in § 4 genannten Voraussetzungen.die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen.
(6)Absatz 6,Anerkannte Branchenverbände haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten
eine Darstellung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erzeugnisse, für die der Branchenverband anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten, durchgeführt wurden,
im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis,
die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in § 5 genannten Voraussetzungen unddie Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen und
den Umsatz jeweils getrennt für alle Mitgliederstufen der Milchkette für die jeweils betroffene Milch und die betroffenen Milchmengen.
(7)Absatz 7,Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durchführen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftAnerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 126 c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, durchführen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Rohmilchlieferung, und
jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Rohmilchmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurden,
zu melden. Die Unterlagen werden an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Meldepflicht, Berichtspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40147568