Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Entziehung und Aussetzung der Anerkennung
§ 8.Paragraph 8,
Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder schwere Verstöße gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung festgestellt wurden. Anstelle der Entziehung der Anerkennung kann diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40142854