Rechtstracker.at

§ 7 MZV

Fassungen
16.10.2012 bis 11.02.2013 — BGBl. II Nr. 343/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 712.02.201314.10.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015
§ 716.10.201211.02.2013 BGBl. II Nr. 343/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchsektor-Zusammenschlüsse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.10.2012BGBl. II Nr. 343/2012

Außerkrafttretensdatum

11.02.2013

Abkürzung

MZV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitwirkungspflichten, Meldepflichten, Berichtspflichten, Duldungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Mitwirkungs-, Melde-, Berichts- und Duldungspflichten gelten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie deren Mitglieder bzw. Erzeuger (im Folgenden: Zusammenschlüsse).
  2. Absatz 2,Zusammenschlüsse gemäß Absatz eins, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten. Zusammenschlüsse haben weiters in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken und, soweit es möglich ist, die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Zusammenschlüsse gemäß Absatz eins, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.
  4. Absatz 4,Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten und vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,
    2. Ziffer 2
      eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind,
    3. Ziffer 3
      im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis und
    4. Ziffer 4
      die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in Paragraph 3, genannten Voraussetzungen.
  5. Absatz 5,Anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Vereinigung angehörenden Erzeugern produzierten und vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Vereinigung anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,
    2. Ziffer 2
      eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind,
    3. Ziffer 3
      im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis und
    4. Ziffer 4
      die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen.
  6. Absatz 6,Anerkannte Branchenverbände haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Dieser Jahresbericht ist bis spätestens 28. Februar vorzulegen. Er hat insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erzeugnisse, für die der Branchenverband anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten, durchgeführt wurden,
    2. Ziffer 2
      im Fall von Änderungen gegenüber dem Vorjahr ein aktuelles Mitgliederverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen und
    4. Ziffer 4
      den Umsatz jeweils getrennt für alle Mitgliederstufen der Milchkette für die jeweils betroffene Milch und die betroffenen Milchmengen.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht, Meldepflicht, Berichtspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013

Gesetzesnummer

20008022

Dokumentnummer

NOR40142853