Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Computerkriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 140/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Titel 5 – Weitere Formen der Verantwortlichkeit und Sanktionen

Artikel 11 – Versuch und Beihilfe oder Anstiftung

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die vorsätzliche Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 10 umschriebenen Straftat mit dem Vorsatz, dass eine solche Straftat begangen werde, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer nach den Artikeln 3 bis 5 sowie 7, 8 und 9 Absatz 1 Buchstaben a und c umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

3 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142867