Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Computerkriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 140/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine nach diesem Übereinkommen umschriebene Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a einer Vertretungsmacht für die juristische Person;

b einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;

c einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

2 Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

3 Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

4 Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142868