Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Computerkriminalität
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 8 – Computerbezogener Betrug
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch
a Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten;
b Eingreifen in den Betrieb eines Computersystems
in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
NOR40142864