Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.2012 BGBl. III Nr. 140/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Computerkriminalität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. III Nr. 140/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Titel 3 – Inhaltsbezogene Straftaten

Artikel 9 – Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

a das Herstellen von Kinderpornographie zum Zweck ihrer Verbreitung über ein Computersystem;

b das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie über ein Computersystem;

c das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie über ein Computersystem;

d das Beschaffen von Kinderpornographie über ein Computersystem für sich selbst oder einen anderen;

e den Besitz von Kinderpornographie in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger.

2 Im Sinne des Absatzes 1 umfasst der Ausdruck „Kinderpornographie“ pornographisches Material mit der visuellen Darstellung

a einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen;

b einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen;

c real erscheinender Bilder, die eine minderjährige Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen.

3 Im Sinne des Absatzes 2 umfasst der Ausdruck „minderjährige Person“ alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Vertragspartei kann jedoch eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, wobei 16 Jahre nicht unterschritten werden dürfen.

4 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstaben b und c ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142865