Rechtstracker.at

§ 20 TDBG 2012

Fassungen
ab 28.08.2024 — BGBl. I Nr. 168/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute28.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 168/2023
§ 2023.03.202327.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 25/2023
§ 2015.11.201222.03.2023 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

28.08.2024BGBl. I Nr. 168/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Transparenzdatenbankbeirat

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
  2. Absatz 2,Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. Ziffer 2
      an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes;

    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

    1. Ziffer 5
      an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
  3. Absatz 3,Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzlers;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Datenschutzrates;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der BRZ GmbH;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter jedes Landes;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
  4. Absatz 4,Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
  6. Absatz 6,Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258078