(2a)Absatz 2 a,Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß Paragraph 5,, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des Paragraph 2, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie bei Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten zu erfolgen.