Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40aParagraph 40 a
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
ARF- und KSF-Leistungsarten
§ 40a.Paragraph 40 a,
Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt: Zusätzlich zu den Leistungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind;
übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;nicht in Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen;
übrige Leistungen, die entweder aus ARF- oder KSF-Mitteln finanziert werden;
Maßnahmen, die nicht unter § 4 Abs. 1 oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.Maßnahmen, die nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, oder Ziffer eins bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279958